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b²tec Software GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen | b²tec Software GmBH - Stand Januar 2008

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Allgemeines

  1. Kollisionsregel mit allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden
    • Sofern der Kunde ebenfalls allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande soweit die verschiedenen Bedingungen inhaltlich übereinstimmen, so gelten diese als vereinbart. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Kunden Regelungen enthalten. die im Rahmen dieser Bedingungen nicht enthalten sind. Enthalten die vorliegenden Geschäftsbedingungen Regelungen, die in denen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen als vereinbart.

  2. Lieferungen
    • Warenlieferungen erfolgen auf Kosten des Kunden. Die Regelungen des § 448 BGB werden darüber hinaus ausdrücklich ausgeschlossen.

  3. Zahlungsbedingungen
    • Eine Zahlung des Kunden mit Scheck oder Wechsel gilt erst als bewirkt, wenn der geschuldete Betrag dem Konto gutgeschrieben wurde.
    • Ist der Kunde in Zahlungsverzug oder wird diesem die Rechnungssumme ganz oder teilweise gestundet, können fünf Prozent über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangt werden. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

  4. Geheimhaltungspflicht
    • Der Kunde ist verpflichtet. alle Informationen vertraulich zu behandeln. die ihm bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses zugänglich gemacht werden und die Ausführungsmethoden und - verfahren der b²tec-Software-GmbH betreffen. Angefertigte Vervielfältigungen sind zurückzugeben.

  5. Haftungsumfang der b²tec-Software-GmbH
    • An der dem Kunden gelieferten Waren (z.B. Software oder auch Hardware) behält sich die b²tec-Software-GmbH das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus dem Vertragsverhältnis vor, bei Zahlungen des Kunden durch einen Scheck oder Wechsel bis zur Gutschrift auf dem Konto der b²tec-Software-GmbH.
    • Im Falle verschuldeter Zahlungsrückstände des Kunden sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutspflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch die b²tec-Software-GmbH nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn die b²tec-Software-GmbH erklärt einen solchen Rücktritt ausdrücklich. Macht die b²tec-Software-GmbH den Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden geltend, erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom Kunden gefertigten Programmkopien müssen in diesem Fall gelöscht werden.
    • Veräußert der Kunde die gelieferte Ware - gleich in welchem Zustand - so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer (Drittkäufer) mit allen Nebenrechten, auch Sekundäransprüche wegen unerlaubter Handlungen (auch gegen Versicherer) an die b²tec-Software-GmbH ab. Der Kunde ist verpflichtet, die Abtretung zugunsten der b²tec-Software-GmbH den Drittkäufern mitzuteilen und die zur Geltendmachung der Rechte gegen die Drittkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Alle Interventionskosten trägt der Kunde.
    • Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter der b²tec-Software-GmbH.

  6. Eigentumsvorbehalt
    • Die Haftung für anfängliches Unvermögen wird auf das Vertragsentgelt beschränkt. Weiterhin wird die Haftung für solche Schäden auf das vorgenannte Maß beschränkt, mit denen im Rahmen der Überlassung des Vertragsgegenstandes typischerweise gerechnet werden muss.
    • Im übrigen haftet die b²tec-Software-GmbH unbeschränkt nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet die b²tec-Software-GmbH nur im Umfang der Haftung für anfängliches Unvermögen nach dem vorangehenden Absatz 1.
    • Für leichte Fahrlässigkeit haftet die b²tec-Software-GmbH nur, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Sollte die b²tec-Software-GmbH eine solche Kardinalpflicht leicht fahrlässig verletzen, wird die Höhe der Haftung entsprechend der Haftung für anfängliches Unvermögen (siehe Absatz 1) beschränkt.
    • Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, sofern er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
    • Die b²tec-Software-GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl die gewährten Sicherheiten soweit freizugeben, als ihr Wert die Forderungen nachhaltig um 20 % überschreitet.

  7. Abtretungsverbot
    • Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus mit der b²tec-Software-GmbH geschlossenen Vertragsverhältnissen ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  8. Aufrechnungsverbot
    • Die Aufrechnung mit anderen als rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegen den Kaufpreis bedarf der Zustimmung der b²tec-Software-GmbH.


Überlassung von Individualprogrammen

  1. Nachträgliche Änderungswünsche
    • Nachträgliche Änderungswünsche sind von der b²tec-Software-GmbH grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Der b²tec-Software-GmbH steht es frei, die gewünschten Änderungen gegen ein angemessenes zusätzliches Entgelt zu berücksichtigen. Grundlage für die Vergütung ist der zu erwartende zeitliche Aufwand für die b²tec-Software-GmbH sowie der von der b²tec-Software-GmbH für die Gesamtherstellung der Software zuzüglich der gelieferten Hardware kalkulierte Vergütungssatz. Die b²tec-Software-GmbH ist zur Offenlegung ihrer Kalkulation nicht verpflichtet, muss jedoch die Höhe des zusätzlichen Entgeltes nachvollziehbar begründen.

  2. Mitwirkungspflichten
    • Der Kunde ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, an der Programmerstellung mitzuwirken. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Informationen (Hardware- und Betriebssysteme, vorhandene Standardsoftware, Organisationspläne und interne Abläufe) sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der das Programm eingesetzt werden soll. Wahrend erforderlicher Test- und Abnahmeläufe ist der Kunde persönlich anwesend.
    • Sofern die b²tec-Software-GmbH dem Kunden Entwürfe, Testversionen oder ähnliches vorlegt, werden diese vom Kunden gewissenhaft geprüft. Reklamationen oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt anzumelden, soweit diese bereits erkennbar sind. Sind die Entwürfe oder Testversionen nicht ausdrücklich zum Verbleib beim Kunden bestimmt, sind diese unverzüglich und vollständig der b²tec-Software-GmbH zu übergeben.

  3. Umfang des Nutzungsrechts
    • Sämtliche Nutzungsrechte an gelieferter Software verbleiben bei der b²tec-Software-GmbH, sofern dem Kunden nicht ausdrücklich Nutzungsrechte übertragen wurden. Dies beinhaltet auch das Recht der b²tec-Software-GmbH einer anderweitigen Verwertung, sofern diesem nicht berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Kunden entgegenstehen.
    • Dem Kunden ist bewusst, dass ihm lediglich ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzrecht an der Software zusteht. Alle Urheberrechte an der Software mitsamt den daraus abgeleiteten Programmen oder Programmteilen sowie an der dazugehörigen Dokumentation und Datenträgern verbleiben im Eigentum der b²tec-Software-GmbH.
    • Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung kann die b²tec-Software-GmbH unbeschadet weitergehender Ansprüche vom Kunden die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen. Diese beträgt im Fall der unbefugten Weitergabe von Software an Dritte, das vom Kunden aus der Weitergabe erzielte Ergebnis, jedoch mindestens den Betrag, der dem entspricht, der zwischen dem Kunden und der b²tec-Software-GmbH für die Individualentwicklung vereinbart wurde.

  4. Abnahme
    • Nach Übergabe der vertraglich geschuldeten Leistung weist die b²tec-Software-GmbH durch angemessene Abnahmetests das Vorhandensein der zugesicherten Eigenschaften sowie der wesentlichen Programmfunktionen nach.
    • Hat die Software die Abnahmetests bestanden, ist der Kunde auf Verlangen der b²tec-Software-GmbH verpflichtet, eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind in der Abnahmeerklärung festzuhalten.
    • Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Die b²tec-Software-GmbH kann zur Abgabe der Abnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Software als abgenommen gilt.

  5. Gewährleistung
    • Mängel der gelieferten Software einschließlich der Dokumentationen und sonstiger Unterlagen werden von der b²tec-Software-GmbH innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Abnahme gemäß Punkt B.4. dieser Bedingungen nach entsprechender Mitteilung des Kunden behoben.
    • Dies geschieht nach Wahl der b²tec-Software-GmbH durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Dem Hersteller steht das Recht zur dreimaligen Nachbesserung in Bezug auf einen vorhandenen Mangel zu, welche ihm durch den Kunden ermöglicht werden müssen.
    • Der Kunde hat nur dann Gewährleistungsansprüche, wenn die von ihm gemeldeten Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können, wobei er Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden hat.
    • Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn durch die vorgenannten Maßnahmen der gewünschte Erfolg nicht eingetreten ist, die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder diese aus sonstigen Gründen unzumutbar sind.
    • Der Kunde hat die b²tec-Software-GmbH, soweit dies erforderlich ist, bei der Beseitigung von Mängeln nach Kräften zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch der b²tec-Software-GmbH einen Datenträger zu übersenden und erforderliche Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

  6. Abtretungsverbot
    • Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus mit der b²tec-Software-GmbH geschlossenen Vertragsverhältnissen ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  7. Aufrechnungsverbot
    • Die Aufrechnung mit anderen als rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegen den Kaufpreis bedarf der Zustimmung der b²tec-Software-GmbH.


Kaufverträge über Standardprogramme

  1. Umfang der Nutzungsrechte
    • Der Kunde darf das ihm eingeräumte Nutzungsrecht auf Dritte übertragen, sofern er selbst auf den Einsatz des Programms verzichtet und der Dritte sich vor dem Einsatz des Programms gegenüber der b²tec-Software-GmbH seinerseits zum festgelegten Programmschutz verpflichtet und den vereinbarten Umfang des Einsatzrechts anerkennen.

  2. Gewährleistung
    • Mängel der gelieferten Software einschließlich der Dokumentationen und sonstiger Unterlagen werden von der b²tec-Software-GmbH innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben. Dies geschieht nach Wahl der b²tec-Software-GmbH durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Dem Hersteller steht das Recht zur dreimaligen Nachbesserung in Bezug auf einen vorhandenen Mangel zu, welche ihm durch den Kunden ermöglicht werden müssen.
    • Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn durch die vorgenannten Maßnahmen der gewünschte Erfolg nicht eingetreten ist, die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder diese aus sonstigen Gründen unzumutbar sind.
    • Die Regelungen unter Punkt B.5 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.


Sonstiges

  1. Schriftformklausel
    • Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung des Vertragsverhältnisses bewirken sollen, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Regelung über das Schriftformerfordernis. Werden Änderungen von Vertretern oder Hilfspersonen der b²tec-Software-GmbH erklärt, sind diese nur dann verbindlich, wenn die b²tec-Software-GmbH dem schriftlich zustimmt.

  2. Rechtswahl
    • Die Parteien vereinbaren für sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

  3. Gerichtsstand- und Erfüllungsortvereinbarung
    • Ist der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist als Erfüllungsort sämtlicher Verpflichtungen Landgericht Frankfurt am Main, für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis als Gerichtsstand ebenfalls Landgericht Frankfurt am Main vereinbart.
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